Neulich wurde ich mit einem Fall befasst, der so unglaublich ist, dass die Empörung unserer Leute darüber nur umso verständlicher ist.
Eine österreichische Staatsbürgerin hat zwei Kinder von Anfang an ganz alleine aufgezogen, weil ihr Südtiroler Gatte es vorzog, nach einvernehmlicher Scheidung wieder allein nach Italien zu gehen. Die alleinstehende Frau musste dann all die Jahre ihr bescheidenstes Dasein mit den Kindern in Innsbruck mit Dolmetscherdiensten fristen, hat also immer parallel zur Kindererziehung bis zu ihrer Pension gearbeitet. Und jetzt kommt's: Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) verweigerte ihr nun, sie bekommt nur 448,92,- EURO Alterspension, die Zuerkennung der (vollen) Ausgleichszulage (gem. Ausgleichszulagen-Richtsatz/Basis 2017) idHv 111,42,- EURO. Denn sie war der völlig verfehlten Ansicht, der (ehemalige) Unterhaltsschuldner müsste diesen Teil bezahlen und die Pensionsberechtigte möge sich doch gefälligst an ihn in Italien wenden.
Die arme, alleinstehende Frau musste sich nun, weil mehrere außergerichtliche Vorsprachen und Klärungsversuche ergebnislos waren, sogar auf ihr eigenes Risiko mittels Klage an das Landesgericht wenden. Fast ein Jahr war sie außerdem gezwungen, mit ihren verminderten Pensionseinkünften (siehe vorher) das Leben zu fristen.
Ganz abgesehen davon, dass man bei uns mehr oder weniger jedem (inklusive Ausländer; mit, aber auch ohne Arbeit) die Mindestsicherung gibt, hätte die PVA nur den rechtskräftigen Scheidungsbeschluss nach § 55a EheG aus dem Jahr 1991 genau durchlesen brauchen und der richtige (Ausgleichs)Anspruch wäre klar gewesen. Die eigenwillige PVA war aber damit überfordert, sodass extra der ehemals Gattenunterhaltsverpflichtete nach über einem Vierteljahrhundert persönlich aus Italien vor Gericht gezerrt werden musste, der natürlich das bestätigte, was ohnehin im Scheidungsbeschluss steht und längst umgesetzt worden ist.
Und somit wurde dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben und die beklagte PVA schuldig gesprochen, seit Beginn 2017 die Ausgleichszulage im gesetzlichen Ausmaße und die Prozesskosten zu bezahlen.
Wie man da über rund ein Jahr die anspruchsberechtigte Pensionistin von einer Behörde zur anderen weiterleitete und regelrecht traktierte, ist eine wahre Zumutung – nur mehr ein gutes Nervenkostüm ist da gefragt.
Mag. iur. Anton Frisch
Kufstein, am 1.1.2018
Letzte Änderung am Mittwoch, 03 Januar 2018 10:48