Im vergangenen Oktober haben sehr viele Kunden ihr Haus/Wohnung/Grundstück übergeben, da in der Presse von einer massiven Erhöhung der Eintragungsgebühren im Grundbuch (Gerichtsgebührennovelle) die Rede war. Die Kosten – so wurde vor Kurzem in diversen Artikeln befürchtet – würden auf das 3- bis 4-fache, ja in Einzelfällen sogar auf das 10-fache ansteigen.
Durch eine Entschärfung seitens des Justizministeriums liegt nunmehr eine Regierungsvorlage vor, die neben anderem auch Familienübergaben weiterhin begünstigen soll. Die Gesetzwerdung selbst bleibt aber noch abzuwarten.
Hintergrund der Panikmache in den Medien war der Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof schon vor einiger Zeit ausgesprochen hatte, dass die Begünstigung der Eintragungsgebühr im Grundbuch bei Familiengeschäften (Gerichtsgebühr nur vom Dreifachen des steuerlichen Einheitswertes bemessen) gegenüber den Kaufverträgen zwischen Fremden (Gerichtsgebühr vom vollen Kaufpreis/Verkehrswert) gleichheitswidrig ist. Sofern also der Gesetzgeber keine anderen Gesetze erlässt, gilt gemäß den Verfassungsrichtern ab dem 1.1.2013, dass die Eintragungsgebühr auch bei Familiengeschäften vom vollen Verkehrswert zu entrichten wäre. Dieser Umstand hätte tatsächlich im Durchschnitt zu ca. 3- bis 4-fachen Gerichtsgebühren geführt.
Durch die jetzt vorliegende Regierungsvorlage (die bereits vom Ministerrat abgesegnet wurde und auch bereits die Zustimmung des Verfassungsdienstes fand) wäre aber weiterhin die Begünstigung durch den 3-fachen Einheitswert als Bemessungsgrundlage gegeben.
Sofern also sich auch im Justizausschuss keine Änderung ergibt und der Nationalrat die Novelle zum Gerichtsgebührengesetz entsprechend beschließt, bleiben Familienübergaben weiterhin gleich günstig (bzw. teuer – je nach Betrachtungsweise).
Seit ca. Allerheiligen ist also insoweit eine gewisse Beruhigung eingetreten. Ja es ist sogar so, dass es bei Gesetzwerdung der derzeitigen Regierungsvorlage in einzelnen Fällen der Familienübergabe günstiger werden könnte, da vorgesehen ist, als Obergrenze für die Eintragungsgebühr eine Bemessungsgrundlage in Höhe von 30% des Verkehrswertes anzusetzen.
In jedem Fall gilt der Rat, dass man eine Übergabe in der Familie gut vorbereiten und gut überlegen sollte; von bloßen Gebührenparametern alleine sollte man sich nicht lenken lassen.
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Mag. Christian Gasser
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