RATTENBERG In Österreich bestehen zwingende gesetzliche Bestimmungen, die regeln, was Ehepartner miteinander vereinbaren dürfen. Vertraglich nicht abgeändert werden können die das Wesen einer Ehe bestimmenden Umstände, wonach die Ehepartner zum gegenseitigen Beistand, zur anständigen Begegnung, zur Treue und zur Lebensgemeinschaft verpflichtet sind.
Ebenso nicht zulässig sind im Vorhinein für den Fall der Scheidung geschlossene Vereinbarungen über das eheliche Gebrauchsvermögen, in denen von der gesetzlichen Vorgabe der Teilung 50:50 zwischen den Ehepartnern abgegangen wird. Vom ehelichen Gebrauchsvermögen ist alles umfasst, was die Eheleute gemeinsam benützen, wie beispielsweise die Ehewohnung, die Einrichtung, der Pkw, etc. Auch sind Verträge über den Kindesunterhalt und über einen Verzicht auf Ehegattenunterhalt unwirksam.
Für den Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Scheidung gelten die restriktiven gesetzlichen Regelungen nicht und kann diese schriftlich und ansonsten formfrei erfolgen. Obwohl immer wieder einschlägige Reformbemühungen bestanden haben, ist die nicht eheliche Lebensgemeinschaft gesetzlich derzeit nicht geregelt.
Dies führt bei Partnerschaften, in denen gemeinsam Vermögenswerte geschaffen werden oder bei gemeinsamen Kindern meist zu Benachteiligungen eines der beiden Lebenspartner. Besonders hervorzuheben ist die Tatsache, dass der Lebenspartner, der die gemeinsamen Kinder betreut und kein eigenes Einkommen erzielt, keinen gesetzlichen Unterhalt vom anderen Lebenspartner erhält. Eine Unterhaltspflicht besteht nur gegenüber den Kindern.
Zusammengefasst muss gesagt werden, dass Ehepartner nur wenige Dinge vertraglich und abweichend vom Gesetz regeln können. Unverheiratete Lebenspartner dagegen übersehen häufig, dass ihre Beziehung gesetzlich nicht geregelt ist. Durch eine vertragliche Vereinbarung über ihre vermögensrechtliche Situation könnten aufwändige und teure Verfahren im Zusammenhang mit der Aufteilung vermieden werden.
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