RATTENBERG Der Aufstieg auf präparierten Skipisten im organisierten Skiraum zu nahezu jeder Tages- und Nachtzeit erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Diese Modeerscheinung des Pistentourengehens bringt zahlreiche Unfall- und Konfliktrisiken mit sich. Dem sportlichen Interesse der Tourengeher stehen dabei das Interesse und die Verpflichtung des Pistenhalters zur Pistenpräparierung gegenüber. Tourengeher übersehen dabei, dass Pistenhalter zur Pistenpräparierung gegenüber ihren Kunden (Liftkartenbesitzer) verpflichtet und für die Präparierung meistens zwingend auf eine gänzliche oder zumindest teilweise Pistensperre angewiesen sind. Die intensivste Problemlage ergibt sich bei abendlichen und nächtlichen Pistentourengehern. Wenn ein Pistentourengeher Pistensperren missachtet, benützt er die Skipiste unerlaubt und widmungswidrig, was die Rechtsfolge hat, dass die Wegehalterhaftung des Pistenhalters nicht zum Tragen kommt. Allgemeine Verhaltensregeln für Pistengeher ergeben sich aus der FIS-Regel 7, wonach Tourengeher zum Aufstieg auf der Piste deren Randbereich zu benützen haben und aus der FIS-Regel 6, wonach an engen und unübersichtlichen Stellen nicht verweilt werden darf und Pistengeher an solchen Stellen auch nicht queren sollen, dies schon gar nicht gruppenweise. Mehrere Tourengeher haben einen ausreichenden Abstand zueinander einzuhalten, damit abfahrende Wintersportler nicht behindert werden. Das österreichische Kuratorium für Alpine Sicherheit hat zur Vermeidung von Unfällen und Konflikten Empfehlungen für Skipistengeher ausgearbeitet und veröffentlicht, um Touren-/Skipistengehern zumindest die wesentlichsten Risikofaktoren bewusst zu machen.
Diese schriftlichen Empfehlungen haben zwar nicht die Qualität von Rechtsvorschriften, jedoch die Bedeutung und das Gewicht von Verkehrsnormen bzw. von Verkehrssitte und sind daher von Gerichten für die Beurteilung von Unfällen und Schadensfällen zu Grunde zu legen.
Letzte Änderung am Montag, 05 März 2012 08:15