1. Geplante Erhöhung der Eintragungsgebühr zum 1. Jänner 2013:
Bisher wurde bei unentgeltlichen Übertragungen von Liegenschaften für die Berechnung der 1,1 %-igen Grundbuchs-Eintragungsgebühr der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage herangezogen. Die Übertragung von Liegenschaften an Dritte, insbesondere nahe Verwandte, zog daher keine unüberbrückbaren Gebührenbelastungen nach sich. Eine Neuregelung soll mit 1.1.2013 in Kraft treten. Wie diese tatsächlich ausschauen wird, steht derzeit allerdings noch nicht genau fest. Es ist aber davon auszugehen, dass ab 2013 bei unentgeltlichen Übertragungen außerhalb des nahen Verwandtenkreises die Grundbucheintragungsgebühr nicht mehr vom dreifachen Einheitswert, sondern vom Verkehrswert zu berechnen sein wird.
Praxistipp: Erfolgt die steuer- und gebührenrechtliche Abwicklung einer Liegenschaftsübertragung im Rahmen einer Selbstberechnung, so gelten kurzfristig noch gewisse Übergangsbestimmungen: So ist unter gewissen Bedingungen die Grundbucheintragungsgebühr nach der alten Regelung zu berechnen, auch wenn die Eintragung im Grundbuch oder die Fälligkeit der Grundbuch-eintragungsgebühr erst 2013 eintritt. Wenden Sie sich daher an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens, wenn Sie die Übertragung einer Liegenschaft ins Auge fassen.
2. Neue Immobilien-Besteuerung ab 1. April 2012:
Bis 31.3.2012 war die Veräußerung von Liegenschaften im privaten Bereich mit Ausnahme von Liegenschaftsverkäufen innerhalb einer 10-jährigen Spekulationsfrist völlig steuerfrei. Seit 1. April fällt nun bei Verkäufen von Immobilien grundsätzlich eine einheitliche Immobilienertragsteuer von 25% vom erzielten Veräußerungsgewinn an. Eine Ausnahmeregelung gilt für die sogenannten „Altimmobilien“: Beim Verkauf von Liegenschaften, welche vor dem 01.4.2002 erworben wurden, ist eine pauschale Steuer in Höhe von 3,5% des erzielten Verkaufserlöses zu entrichten. Bei umgewidmeten Immobilien beträgt die Steuer pauschal 15% des Verkaufserlöses.
Beachte: Nicht bei jedem privaten Grundstücksverkauf wird die Steuer fällig. Bei einer Nutzung der Immobilie vom Zeitpunkt der Anschaffung bis zur Veräußerung als Hauptwohnsitz, über einen durchgehenden Zeitraum von 2 Jahren, kommt es beispielsweise zu einer Befreiung.
Praxistipp: Aufwendungen im Zusammenhang mit der Instandhaltung sowie Errichtung des Gebäudes sowie Kaufnebenkosten mindern den Gewinn und somit auch die Steuerforderung. Es wird daher empfohlen, künftig sämtliche Rechnungen im Zusammenhang mit dem Kauf einer Immobilie aufzubewahren.
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