Immer wieder werde ich von Kunden gefragt, was es eigentlich mit dem oft zitierten „Pflichtteil“ auf sich hat. Es ist so, dass bestimmte nahe Angehörige nach dem österreichischen Erbrecht nicht ganz leer ausgehen dürfen, sondern ihnen eben ein bestimmter Anteil an der Erbschaft zusteht: Der Pflichtteil.
Pflichtteilsansprüche entstehen nur dann, wenn der Erblasser ein Testament errichtet hat.
Wenn ein Verstorbener nämlich kein Testament errichtet hat, kommt es zur „gesetzlichen Erbfolge“, wo die vom Gesetz bestimmten Erben einen bestimmten Anteil an der Verlassenschaft erhalten. Bei der gesetzlichen Erbfolge könnte nur noch der sogenannte „Schenkungspflichtteil“ eine Rolle spielen (er dient dem Ausgleich von eventuell passierten benachteiligenden Vorschenkungen).
Das Gesetz hat den Kreis der Pflichtteilsberechtigten klar geregelt. Einen Anspruch auf einen Pflichtteil haben nämlich grundsätzlich nur die Nachkommen (das sind alle ehelichen und un-ehelichen (!!) Kinder, ebenso Adoptivkinder; fehlen Kinder gänzlich oder sind einzelne Kinder schon vorverstorben, so sind auch deren Nachkommen, also die Enkelkinder, pflichtteilsberechtigt). Wenn jemand überhaupt keine Nachkommen hinterlässt, sind auch die Vorfahren berechtigt, einen Pflichtteil zu fordern (allerdings einen geringeren Anteil).
Neben den vorher aufgezählten Blutsverwandten ist immer auch der Ehegatte pflichtteilsberechtigt.
Es wird öfter angenommen, dass auch Geschwister einen Pflichtteil hätten. Das ist aber nicht so, denn Geschwistern steht niemals ein Pflichtteil zu!! – Daher können kinderlose und ledige oder verwitwete Erblasser, deren Eltern bereits vorverstorben sind, jede beliebige außenstehende Person (oder auch eine karitative oder kirchliche Institution) mit einem formgültigen Testament zum Erben bestimmen, ohne dass die Geschwister etwas dagegen unternehmen könnten.
Der Kramsacher Mag. Christian Gasser führt nun das Notariat Imst, Ing.-Baller-Straße 10.
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