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Nebenjob gesucht?

Dienstag, 28 Januar 2014
Freigegeben in Lokales
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Alterswohnsitz Mallorca?

Montag, 01 Oktober 2012
Freigegeben in Recht
Tragen Sie sich mit dem Gedanken, nach einem harten und langen Arbeitsleben Ihren wohlverdienten Ruhestand im Ausland zu verbringen? Oder sind Sie vielleicht von einem anderen Land nach Österreich gezogen, um dort Ihren Lebensabend zu verbringen?

In diesen beiden Fällen sollten Sie wissen, dass es seit Mitte August 2012 eine neue EU-Erbrechtsverordnung gibt, die ab August 2015 die Zuständigkeiten und das anzuwendende Recht in Erbsachen in Europa ganz neu regelt. Bisher war der Anknüpfungspunkt für das anzuwendende Recht die Staatsbürgerschaft (für österreichische Staatsbürger galt einfach immer österreichisches Recht). Ab 2015 aber gibt es andere Anknüpfungspunkte, wie eben vor allem den letzten gewöhnlichen Aufenthalt.

Die Möglichkeit, eine Rechtswahl zu treffen, haben Sie aber schon ab sofort (konkret seit 17.8.2012): Sie können damit festlegen, dass für Sie immer österreichisches Erbrecht gelten soll, selbst wenn die neue Erbrechtsverordnung vielleicht einmal einen anderen Anknüpfungspunkt (wie etwa Ihren Alterswohnsitz in Spanien) vorsieht. Dann würde für Sie also das österreichische Recht weiter gelten, selbst wenn Sie Ihren Lebensabend im europäischen Ausland verbringen.
Eine solche Rechtswahl ist nur gültig, wenn die Formvorschriften für ein Testament eingehalten werden. Die Wahl sichert Ihnen dann aber die Gewissheit, dass die bestehenden österreichischen Vorschriften im Erbrecht (beispielsweise die Bestimmungen betreffend die Höhe der Erbteile und Pflichtteile, die Ansprüche des überlebenden Ehegatten, die Anrechnung von Schenkungen und die Möglichkeiten einer Enterbung, usw.) weiterhin angewendet werden.
Ohne Rechtswahl müssten nämlich dann unter Umständen die in Österreich wohnenden Verwandten eine Verlassenschaftsabhandlung nach spanischem Recht durchführen!

Aber selbst wenn Sie nicht planen, in Ihrem weiteren Leben einen Anknüpfungspunkt im europäischen Ausland zu haben, könnte diese neue EU-Verordnung doch Anlass genug sein, dass Sie Ihr bestehendes Testament beim Notar auf Aktualität überprüfen lassen oder eben erstmalig ein solches Testament errichten.
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