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Am Donnerstag, 21. Juni, war kalendarischer Sommerbeginn – die Zeit der Grill-Abende und Gartenfeste startet bereits… Doch was ist beim Feiern erlaubt – und was nicht?

TIROL - An einem schönen Frühlings- oder Sommerabend mit Familie oder Freunden im Garten grillen... Was ist schöner? Um unnötige Strafen oder Kosten zu vermeiden – und auch im Sinne einer guten Nachbarschaft –  ist jedoch auf ein paar Details zu achten.

Musik im Garten

Oft wird vermutet, während der "Arbeits-Zeiten" (z.B. 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 20:00 Uhr) sei auch laute Musik im Freien erlaubt. Das ist ein großer Irrtum. Hintergrund-Musik im Garten, egal ob bei Festen oder generell, ist ausschließlich in "Gesprächs- oder Zimmerlautstärke" erlaubt. Auch Unterhaltungen oder Diskussionen sind auf Zimmerlautstärke zu führen. Das sagt einem aber für gewöhnlich auch der Hausverstand...

Ausnahmen?

Eine Ausnahme sind "angemeldete Feste und Veranstaltungen". Diese müssen jedoch zuvor von der Behörde genehmigt werden. Sie haben einen festgelegten Beginn und ein festgelegtes Ende. Beides muss eingehalten werden. Angemeldete Veranstaltungen mit lauter Musik sind meist direkt in Wohnsiedlungen nicht möglich.
Und: Wer (laute) Musik beispielsweise für Vereinsmitglieder oder für seine Nachbarn spielt, fällt mit großer Wahrscheinlichkeit auch unter das Abgaben-Gesetz der Austro-Mechana "AKM".  Es handelt sich dann um eine "öffentliche Aufführung" von urheberrechtlich geschützten Werken.  Fehlen die entsprechenden Lizenzen oder wurden keine Abgaben bezahlt, können die Strafen teuer werden…

Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen

Werden bei privaten Festen öffentliche Straßen zugeparkt, droht ein Strafzettel: Fünf Meter vor und nach Kreuzungen sollten Fahrzeuge überhaupt nicht abgestellt werden. Auf Straßen mit Gegenverkehr müssen mindestens zwei Fahrstreifen – das ist eine Breite von 5 Metern – frei bleiben.
Wird gar jemand verletzt, weil Gäste wo hinaufklettern, schaltet sich die Staatsanwaltschaft ein. Fehlen Absturz-Sicherungen und wurde das dem Gast nicht untersagt, haftet der Veranstalter oder Eigentümer der Liegenschaft...
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