Vereinbarungen in Ehe und Lebenspartnerschaft
Ebenso nicht zulässig sind im Vorhinein für den Fall der Scheidung geschlossene Vereinbarungen über das eheliche Gebrauchsvermögen, in denen von der gesetzlichen Vorgabe der Teilung 50:50 zwischen den Ehepartnern abgegangen wird. Vom ehelichen Gebrauchsvermögen ist alles umfasst, was die Eheleute gemeinsam benützen, wie beispielsweise die Ehewohnung, die Einrichtung, der Pkw, etc. Auch sind Verträge über den Kindesunterhalt und über einen Verzicht auf Ehegattenunterhalt unwirksam.
Für den Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Scheidung gelten die restriktiven gesetzlichen Regelungen nicht und kann diese schriftlich und ansonsten formfrei erfolgen. Obwohl immer wieder einschlägige Reformbemühungen bestanden haben, ist die nicht eheliche Lebensgemeinschaft gesetzlich derzeit nicht geregelt.
Dies führt bei Partnerschaften, in denen gemeinsam Vermögenswerte geschaffen werden oder bei gemeinsamen Kindern meist zu Benachteiligungen eines der beiden Lebenspartner. Besonders hervorzuheben ist die Tatsache, dass der Lebenspartner, der die gemeinsamen Kinder betreut und kein eigenes Einkommen erzielt, keinen gesetzlichen Unterhalt vom anderen Lebenspartner erhält. Eine Unterhaltspflicht besteht nur gegenüber den Kindern.
Zusammengefasst muss gesagt werden, dass Ehepartner nur wenige Dinge vertraglich und abweichend vom Gesetz regeln können. Unverheiratete Lebenspartner dagegen übersehen häufig, dass ihre Beziehung gesetzlich nicht geregelt ist. Durch eine vertragliche Vereinbarung über ihre vermögensrechtliche Situation könnten aufwändige und teure Verfahren im Zusammenhang mit der Aufteilung vermieden werden.
Rechtsberatung: Produkthaftung – Bedeutung und Notwendigkeit
Was bedeutet Produkthaftung?
Sie unternehmen eine Radtour und kommen aufgrund eines Rad-Defekts zu Sturz. Dabei entstehen Schäden am Fahrrad, Ihre Radbekleidung, der Fahrradhelm sowie die Brille werden beschädigt und Sie erleiden Verletzungen. Nun stellt sich die Frage, wofür und gegen wen Sie in diesem Fall Schadenersatzansprüche geltend machen können?
Das Produkthaftungsgesetz (PHG)
regelt jene Fälle, in denen Sie durch das fehlerhafte Produkt Schäden erleiden oder Sachschäden eintreten. Erleiden Sie aufgrund des Defekts eine Körperverletzung, so haben Sie Anspruch auf Ersatz von Verdienstentgang, Heilungskosten und Schmerzengeld.
Beim Ersatz von Sachschäden müssen Sie beachten, dass nicht der Schaden zu ersetzen ist, der als Folge des Fehlers an der Sache selbst entsteht, sondern nur jene Schäden ersatzfähig sind, die durch das fehlerhafte Produkt an anderen Sachen entstehen. Im konkreten Fall hätten Sie daher Anspruch auf Ersatz der Radbekleidung, des Fahrradhelms sowie der Brille, wobei bei Sachschäden ein Selbstbehalt in Höhe von 500,– EURO zu berücksichtigen ist. Der Schaden am Fahrrad selbst wird jedoch im Rahmen der Produkthaftung nicht ersetzt.
Notwendigkeit der Produkthaftung?
Wenn Sie in einem Geschäft ein Produkt kaufen, so schließen Sie einen Vertrag mit dem jeweiligen Händler ab, jedoch nicht mit Hersteller des Produktes, sodass Ihnen vertragliche Schadenersatzansprüche nur gegenüber dem Händler zustehen. Dieser kann jedoch in der Regel mangels Verschulden nicht zur Verantwortung gezogen werden. Das PHG ermöglicht es Ihnen, direkt gegen den Hersteller des fehlerhaften Produktes vorzugehen und Schadenersatzansprüche gegen diesen geltend zu machen. Zu beachten ist jedoch, dass Ihre Ansprüche zehn Jahre nach dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produktes verjähren.
Was ist in der Praxis zu beachten?
Wir empfehlen: Wenden Sie sich zur Geltendmachung Ihrer Schadenersatzansprüche an den Anwalt Ihrer Wahl. Damit Ihre Schadenersatzansprüche durchgesetzt werden können, ist es ratsam, die Rechnung, die genaue Bezeichnung des Produktes, die ärztlichen Befunde bei Verletzungen, die Beschreibung des Sachschadens sowie Fotos des fehlerhaften Produktes und des entstandenen Schadens bzw. wenn möglich das fehlerhafte Produkt selbst zur Verfügung zu haben.
...von den Rechts-Anwältinnen Mag. Margit Markl und Dr. Inge Margreiter.