In der Diskussion um den Bau einer Zufahrts-Straße im Quellschutz-Gebiet der Stoffner-Quelle ist nun ein neuer Bescheid ergangen: Besitzerin Eva Pendl muss die Kurve überschütten, Humus aufbringen und die illegale Rodung wieder aufforsten. Eigentlich.
ZELLBERG (rr/ce) Für die nachträgliche Legalisierung der illegal errichteten Zufahrt in Zellberg schaut es offenbar schlecht aus: Mit 27. Mai hat die BH Schwaz als Forst- und Wasserrechts-Behörde einen deutlich formulierten Bescheid an Grundstücks-Eigentümerin Eva Pendl zugestellt.
Teilweise auf dem Nachbargrundstück von Johann Außerladscheider (mit dessen Einverständnis) hatte Eva Pendl bzw. ihr Sohn ohne Genehmigung der Behörde die Rodung eines etwa 1.900 m2 großen Teilstückes begonnen und – ebenfalls ohne Genehmigung – im Quellschutzgebiet der Stoffner-Quelle eine Zufahrt zu dort geplanten Baugrundstücken errichtet.
Deutliche Worte im Bescheid
Der bereits mit 1. Oktober 2014 an den Verursacher Josef Pendl ergangene Bescheid für den Rückbau der Straße und für eine Aufforstung wurde aufgehoben.
Die Behörde hatte sich zunächst an ihn, nicht jedoch an die Grundeigentümerin, die Mutter des Verursachers, gewandt.
Nun ist Eva Pendl als Eigentümerin und „Auftraggeberin“ selbst die Adressatin des Bescheides.
Und dieser hat es in sich: Bis Ende Juni sollte die Zufahrtsstraße wieder zugeschüttet werden und der ursprüngliche Gelände-Zustand hergestellt werden.
Zudem sollte der Bereich bereits umgehend nach Vorgaben der Forstbehörde wieder aufgeforstet werden.
Einstweilige Verfügung
Umzusetzen waren die Maßnahmen bis 30. Juni 2015. Eine aufschiebende Wirkung wurde zudem aberkannt.
Die BH Schwaz legt noch nach: Als Wasserrechts-Behörde hat sie eine „einstweilige Verfügung“ gemäß Wasserrechts-Gesetz erlassen.
Die Zufahrt ist laut Bescheid sofort zu sperren, auch muss sofort ein Damm zur Ableitung von Oberflächen-Wasser errichtet werden. Dieser wurde bereits errichtet, wie die Anrainer beklagen, jedoch nicht so, wie er angeordnet war...
Die Verfügung besagt weiter, dass hier nur „unbedenkliches Material“ zum Aufschütten verwendet werden darf, das zuvor kontrolliert werden muss.
Die eingesetzten Maschinen müssen in bestem Zustand sein, regelmäßig auf Dichtheit überprüft werden.
Quellnutzer müssen „vor den Arbeiten informiert werden“
Die Quell-Nutzer müssen VOR den Arbeiten informiert werden.
Zudem muss die Verursacherin/Auftraggeberin eine Beweissicherung durchführen. Sowohl die Schüttmenge als auch die Qualität der Quelle muss vor Beginn, während der Bauarbeiten und nach Abschluss für sechs Monate permanent geprüft werden.
Der ROFAN-KURIER hat versucht, Josef Pendl zur aktuellen Entwicklung zu erreichen. Leider gab Pendl bis zum Redaktions-Schluss keine Stellungnahme ab.
Beim Lokal-Augenschein wenige Tage vor Ablauf der Frist konnte jedoch von einer Umsetzung des Bescheides nichts festgestellt werden.
Dazu BH Dr. Karl Mark wenige Tage vor Ablauf der von seiner Behörde verordneten Frist: „Ja, es ist richtig, die Bezirkshauptmannschaft Schwaz hat den Bescheid erlassen, dieser ist aber noch nicht rechtskräftig. Der Empfänger hat noch Zeit, innerhalb der noch nicht abgelaufenen Rechtsmittelfrist, Beschwerde einzulegen. Wir müssen derzeit abwarten, ob und wann der Bescheid rechtskräftig wird ...“
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